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» Die HypothekDie Hypothek wird im Grundbuch in der III.
Abteilung eingetragen und dient zur Sicherung von Geldforderungen
gegen den Eigentümer oder eines Dritten. Es handelt sich hierbei um
ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist
die Hypothek vom bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann
als Buch- oder Briefhypothek beim Amtsgericht beantragt werden.
Die Buchhypothek wird nur im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine Urkunde, den so genannten Hypothekenbrief. Dieser erleichtert die Übertragung der günstigen Hypothek, da sie durch Zession und Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch weitergegeben werden kann. Eine Zession ist eine Forderungsabtretung. Durch die Hypothek kann der Gläubiger (die Bank) eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seiner Pflicht nicht nachkommt, also seine Kreditraten nicht bezahlt. Die Hypothek ist also kein Kredit, sondern die Sicherung für eine Finanzierung. Der Begriff Hypothek stammt aus dem griechischen und bedeutet Unterpfand. Das Grundbuch für die Eintragung liegt immer im Amtsgericht vor Ort und ist ein öffentliches Register. Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht vornehmen im Grundbuchamt. Das Grundbuch gibt auch Auskunft wer Eigentümer des Grundstückes ist und ob Lasten oder Beschränkungen auf dem Grundstück sind. In der III. Abteilung vom Grundbuch werden die Grundpfandrechte eingetragen, also auch die Hypothek. Aus der laufende Nummer der Eintragung lässt sich der Rang erschließen. Falls mehrere Hypotheken eingetragen sind und es zu einer Zwangsversteigerung kommt, so bekommen zuerst die mit den 1. Rang ihr Geld, sollte dann noch etwas da sein, so wird der 2. Rang bedient, und so geht es weiter.
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