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Zweckerklärung
Die Zweckerklärung stellt im Grunde genommen nur ein anderes Wort für die Zweckbestimmungserklärung dar. Mit ihr ist also ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber gemeint, in der geklärt wird, dass die im Grundbuch einzutragende Grundschuld nur für die jeweils in der Zweckerklärung bezeichnete Forderung als Sicherheit gilt. Andere Forderungen, die ebenfalls beim Darlehensgeber bestehen, können also über das Grundpfandrecht nicht eingefordert werden, es sei denn, diese wurden ebenfalls in der Zweckerklärung schriftlich festgehalten. Die Verbindung zwischen dem eingetragenen Grundpfandrecht und der Forderung wird also erst mit Hilfe der Zweckerklärung hergestellt. Damit wird diese für jedes aufgenommene Darlehen nötig, für welches eine Grundschuld als Sicherheit dient.
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