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Umbauter Raum
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Erwerber eines Grundstückes oder eines Erbbaurechtes kann erst dann in das Grundbuch als neuer Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eingetragen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. Dies wird im § 22 Abs. 1 GrEStG geregelt. Das heißt, dass steuerlich gesehen keine Bedenken gegen die Eintragung bestehen. Das Finanzamt wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch grundsätzlich erst dann ausstellen, wenn der neue Eigentümer bzw. Erwerber die anfallende Grunderwerbssteuer an das Finanzamt gezahlt hat. Um den Eintragungsvorgang zu beschleunigen, ist es ratsam, die Grunderwerbssteuer vorzeitig zu bezahlen, sodass kurzfristig auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann, wodurch wiederum die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgen kann.
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