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Teileigentum
Als Teileigentum wird das Sondereigentum bezeichnet, welches an Räumen besteht, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Dabei steht das Teileigentum immer in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, welche an dem gemeinschaftlichen Eigentum besteht, zu dem das jeweilige Teileigentum gehört. Beispiele für ein solches Teileigentum sind Büro- oder Praxisräume, Garagen oder Kellerräume. Für diese so genannte Teileigentum gelten dann die Vorschriften, die regelmäßig auch auf das Wohnungseigentum angewendet werden. Grundsätzlich sind mit dem Teileigentum also sämtliche Räume bezeichnet, in denen man nicht wohnt, sondern arbeitet, etwas lagert oder das Auto unterstellt. Damit stellt das Teileigentum ein so genanntes Sondereigentum an einem gemeinschaftlich genutzten Eigentum einer Immobilie dar.
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