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Nichtabnahmeentschädigung
Wer ein Darlehen beantragt, welches ihm auch gewährt wird, der ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Darlehen auch abzunehmen. Hier spricht man von der Abnahmeverpflichtung. Platzt der Kauf oder kann man das zu finanzierende Objekt aufgrund anderer Geldmittel unerwartet doch aus eigenen Mitteln bezahlen, so muss an die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt werden. Diese soll die Banken dafür entschädigen, dass sie bereits den Aufwand betrieben haben, das Geld zu beschaffen. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung erfolgt dabei auf die gleiche Art und Weise wie die Vorfälligkeitsentschädigung, sollte ein Darlehen vor Ablauf der Laufzeit aufgekündigt werden. Der Unterschied besteht nur darin, dass mit der Vorfälligkeitsentschädigung der Zinsverlust der Bank abgefedert werden soll.
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