| |
MaBV
Maklercourtage
Maklerprovision
Marktwert
Mietausfallwagnis
Mietkauf
Miteigentum nach Bruchteilen
Miteigentumsanteil
Mitschuldner
Modernisierung
monatliche Belastung
Monatliche freie Mittel
Monatsrate
Mortgage-backed-securities
Muskelhypothek
|
|
Mietausfallwagnis
Das Mietausfallwagnis gehört zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten. Es muss damit bei der Ermittlung des Ertragswertes einer Immobilie von der Bruttokaltmiete abgezogen werden. Das heißt der hier anzusetzende Mietertrag verringert sich um das Mietausfallwagnis. Dieses kann entstehen durch uneinbringliche Mietforderungen oder auch durch die Rechtsverfolgung dieser zur Zahlung. Ebenfalls spricht man vom Mietausfall, wenn Räumlichkeiten leer stehen, die zur Vermietung bestimmt werden. Das Mietausfallwagnis darf allerdings nicht mehr als zwei vom Hundert bei der Berechnung betragen. Auch darf es nicht angesetzt werden, wenn es durch Ansprüche gegenüber Dritten, also beispielsweise einer Versicherung, abgesichert ist. In diesen Fällen kann kein Mietausfallwagnis angesetzt werden und die ansetzbaren Mieterträge werden auch nicht um dieses verringert.
|