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Löschungsbewilligung

Durch eine Löschungsbewilligung erklärt der Gläubiger nach Rückzahlung eines Darlehens, dass er der Löschung des Grundpfandrechtes im Grundbuch zustimmt. Die Löschungsbewilligung stellt dabei eine rein grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung dar und hat keine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne des BGB. Sie ist eine grundbuchrechtliche Voraussetzung zur Löschung des Grundpfandrechtes und muss entweder in einer öffentlichen oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde enthalten sein. Eine Grundschuld muss jedoch nicht zwangsläufig gelöscht werden. Sollte erneut Finanzierungsbedarf bestehen, kann eine schon vorhandene Grundschuld erneut valutiert werden.


 

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