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Kündigung
Die Kündigung stellt die einseitige Erklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages dar. Hypothekendarlehen, die von Hypothekenbanken ausgegeben wurden, sind unkündbar, sofern der Darlehensnehmer sich an die vertraglich vereinbarten Pflichten hält. Allerdings hat der Darlehensnehmer zu bestimmten Terminen, die Möglichkeit, das Darlehen zu kündigen, in der Regel zum Ablauf der Zinsbindungsfrist. Sollte eine vorzeitige Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer stattfinden, darf die Bank hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen berechnen. Die Berechnung dieser Entschädigung wurde vom BGH festgelegt. Bei Zinsbindungsfristen von mehr als zehn Jahren, kann der Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren das Darlehen kündigen, ohne dass hierbei die Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Der Darlehensgeber kann das Darlehen bei vertragsgemäßer Erfüllung hingegen nicht innerhalb der Zinsbindungsfrist kündigen.
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