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Instandhaltungsrücklage
Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich laut § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes um eine vorgeschriebene Ansammlung einer Geldsumme, aus der eventuelle Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen in der Zukunft finanziert werden. Eine angemessene Instandhaltungsrücklage gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung und kann von jedem Wohnungseigentümer verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. In der Regel trägt der Verwalter für die Instandhaltungsrücklage die Verantwortung und eine Entnahme daraus ist nur für die Instandsetzung bzw. Instandhaltung von gemeinschaftlichem Eigentum möglich. Da die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftseigentum zählt, wird sie bei Verkauf der Wohnung nicht ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Beiträge sind in einem Wirtschaftsplan festzulegen und werden von allen Miteigentümern anteilig geleistet. Dabei ergibt sich der Verteilungsschlüssel aus dem Miteigentumsanteil, wobei hier meist die Größe der Wohnungen in Quadratmeter zugrunde gelegt wird. In der Regel liegt der Beitrag zur Instandhaltungsrücklage bei 0,8 % bis 1,0 % des Kaufpreises ab Baufertigstellung.
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