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Güterstand
Gebäudewert
Geldbeschaffungskosten
Gemeinschaftseigentum
Gesamtkosten
Gesamtlaufzeit
Gesamtrate
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Gesetzliches Vorkaufsrecht
Gewerbe-Einheiten
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Grundstück
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Gutachter
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Grunddienstbarkeit
Die Belastung einer Fläche bzw. eines Grundstückes zugunsten des jeweiligen Besitzers eines anderen Grundstückes wird auch als die so genannte Grunddienstbarkeit bezeichnet. Dies können unter anderem Leitungsrechte an Strom-, Gas- oder Wasserleitungen sein oder das so genannte Wegerecht. Der Inhaber des belasteten Grundstückes ist jederzeit durch die Grunddienstbarkeit dazu angehalten bzw. verpflichtet, die berechtigte Nutzung auf seinem Grundstück zu erdulden. In der Abteilung II des Grundbuches, welche die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes hinterlegt hat, werden diese Grunddienstbarkeiten geführt. Jedem mit berechtigtem Interesse ist es möglich, Einsicht in das Grundbuch und die Auszüge einzunehmen und sich über die dort hinterlegten Lasten und Beschränkungen zu informieren.
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