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Güterstand
Gebäudewert
Geldbeschaffungskosten
Gemeinschaftseigentum
Gesamtkosten
Gesamtlaufzeit
Gesamtrate
Gesamtschuldner
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Gewerbe-Einheiten
Gewerbedarlehen
Gewerbefläche
Gläubiger
Gleitzinsdarlehen
Globalbelastung
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Grenzabstand
Grenzattest
Grenzeinhaltungsbestätigung
Grundbesitzwert
Grundbuch
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Grundbuchblatt
Grundbucheinsicht
Grunddienstbarkeit
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Grundförderung
Grundpfandrecht
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Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundschulddarlehen
Grundschuldzins
Grundschuldzweckerklärung
Grundstück
Grundstückskaufvertrag
Grundsteuer
Gutachten
Gutachter
Gutachterkosten
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Grundbucheinsicht
Mit der Grundbucheinsicht wird garantiert, dass berechtigte Personen Einblick in das Grundbuch erhalten. Sie ist nach § 12 und § 12 c GBO deshalb jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein solches Interesse besteht zum Beispiel dann, wenn ein Grundstück gekauft werden soll. Auch der Eigentümer eines Grundstückes hat immer ein berechtigtes Interesse und kann deshalb immer Einsicht in das Grundbuch nehmen und sogar einen Grundbuchauszug verlangen. Hierfür ist die Vorlage des Ausweises notwendig. Da in vielen Bundesländern die Grundbücher bereits digital geführt werden, können Notare und andere gemeldete Berechtigte das Grundbuch online einsehen und auch ausdrucken.
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