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Güterstand
Gebäudewert
Geldbeschaffungskosten
Gemeinschaftseigentum
Gesamtkosten
Gesamtlaufzeit
Gesamtrate
Gesamtschuldner
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Gewerbe-Einheiten
Gewerbedarlehen
Gewerbefläche
Gläubiger
Gleitzinsdarlehen
Globalbelastung
Globalgrundschuld
Grenzabstand
Grenzattest
Grenzeinhaltungsbestätigung
Grundbesitzwert
Grundbuch
Grundbuchamt
Grundbuchauszug
Grundbuchblatt
Grundbucheinsicht
Grunddienstbarkeit
Grunderwerbsteuer
Grundförderung
Grundpfandrecht
Grundpfandrechtsgläubiger
Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundschulddarlehen
Grundschuldzins
Grundschuldzweckerklärung
Grundstück
Grundstückskaufvertrag
Grundsteuer
Gutachten
Gutachter
Gutachterkosten
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Grundbuch
Als Grundbuch wird das amtliche öffentliche Verzeichnis von Grundstücken bezeichnet, welches entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form geführt werden kann. Hierin werden alle Eigentumsverhältnisse oder etwaige Rechte und Lasten von Grundstücken rechtlich verbindlich erfaßt. Bei einem Hauskauf sollte vom Käufer das Grundbuch (wird im Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht geführt) vor dem Kauf eingesehen werden, um mögliche Überraschungen bezüglich wertmindernder Vorbelastungen zu vermeiden. Jedes Grundstück unterliegt dem Grundbuchzwang und muss deshalb im Grundbuch eingetragen werden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf Einsicht in das Grundbuch nehmen (z. B. Käufer eines Grundstücks), wobei Notare von der Darlegung eines berechtigten Interesse befreit sind. Im Grundbuch wird für jedes selbständige Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt, welches dann eine laufende Nummer erhält und mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirk zusammengefasst wird. Auf die Eintragungen im Grundbuch muss sich jeder Beteiligte verlassen können, denn sie sind immer wieder Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken bzw. für die Entstehung von Rechten an einem Grundstück.
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