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EURIBOR
Exposé
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Einrede der Vorausklage
Bei einem Darlehen bzw. der Aufnahme eines Kredits wird häufig ein Bürge eingetragen, der im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers für den noch offenen Posten bürgen muss und die Schulden zu tilgen hat. Aufgrund dessen, dass einem Bürgen in der Regel die so genannte Einrede der Vorausklage zusteht, muss der Gläubiger in jedem Fall erst versuchen, seine offenen Forderungen aus dem beweglichen Vermögen des eigentlichen Schuldners zu begleichen. Wenn dies ohne Erfolg bleibt, dann erst kann der Gläubiger den Bürgen dazu auffordern, die Schulden zu tilgen. Zu beachten ist bei Kreditverträgen bzw. der Aufnahme eines Darlehens allerdings, dass die Einrede der Vorausklage im Vertrag durchaus ausgeschlossen werden kann.
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