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ABB
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Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Dies geschieht meist dann, wenn der Kaufvertrag unterschrieben wird. Die Auflassungsvormerkung sichert den tatsächlichen Eigentumsübergang an den Käufer eines Grundstücks oder einer Immobilie. Da dieser jedoch erst mit Eintragung ins Grundbuch rechtswirksam wird und zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der Eintragung im Grundbuch durchaus einige Zeit vergehen kann, wird die Auflassungsvormerkung vorgenommen. Durch diese zählt die Immobilie oder das Grundstück nicht mehr zum Vermögen des Käufers. Das heißt, die Immobilie oder das Grundstück können nicht mehr anderweitig verkauft werden. Auch eine Zwangsvollstreckung im Falle einer Insolvenz wird durch die Auflassungsvormerkung unmöglich.
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